Änderungen der Corona-Verordnungen ab 01. Februar 2023
- Auslaufen der Corona-Verordnungen
Das anlassbezogene Testen in der Schule fällt ersatzlos weg.
Die bisherige 5-tägige Isolationspflicht entfällt.
Stattdessen wird ab dem 1. Februar 2023 eine „dringende Empfehlung“ zum Tragen einer Maske ausgesprochen.
Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben.
- Wegfall von Testungen
Die verpflichtende (Selbst-)Testung bei Symptomen entfällt und es wird verstärkt auf Eigenverantwortung und Freiwilligkeit gesetzt.
Wenn Eltern es zur Abklärung des Infektionsstatus ihrer Kinder wünschen, einen Selbsttest vorzunehmen, können sie hierfür aber weiterhin die von den Schulen ausgegebenen Tests nutzen. Diese können dann auf Anfrage und anlassbezogen auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin an die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das weitere schulische Personal ausgegeben und von diesen Personen verwendet werden.
- Maskentragen in der Schule
In Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden.
Grundsätzlich wird nach Wegfall der Isolationspflicht mit Ablauf des 31. Januar 2023 jedoch positiv getesteten Personen, die nicht krank zuhause bleiben, dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen (§ 3 Absatz 3 CoronaSchVO, in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung).
- Im Krankheitsfall
Sicherlich kann es auch aktuell zu Erkrankungen und Symptomen kommen, die eine Teilnahme am Unterricht für einige Tage unmöglich machen. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen. Das gilt für alle am Schulleben Beteiligten. Eltern entschuldigen selbst, wie bisher auch, ihre Kinder vom Schulbesuch.
Nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen (§ 43 Absatz 2 SchulG).